Mit der Entwicklung immer neuer und immer besserer genetischer Diagnosemöglichkeiten entstanden auch Verfahren, mit denen sich eine Vaterschaft bestätigen oder ausschließen lässt. Diese sogenannten ‚Vaterschaftstests‘ sind ein wissenschaftliches Verfahren, bei dem Abschnitte der DNA auf ihr genetisches Profil hin untersucht werden. Da jeder Mensch zwei Eltern hat, müssen 50% der DNA-Anteile mit denen der Mutter und die anderen 50% mit denen des Vaters übereinstimmen.
Um dies zu testen, wird entweder die DNA aus einem Mundschleimhautabstrich oder Blut untersucht. Anhand der Ergebnisse kann auf mögliche Verwandtschaften geschlossen werden, nicht jedoch auf potenzielle Krankheitsveranlagungen.
In besonderen Fällen – zum Beispiel wenn der zu testende Vater bereits verstorben ist – können auch aufbewahrte Stücke, wie ein Zahn / ein Gebiss, Ohrstöpsel oder Bartstoppeln aus einem Rasierer analysiert werden.
Um einen Vaterschaftstest durchzuführen werden zumindest entsprechende Proben des Kindes und des Vaters benötigt. Eine Probe der Mutter ist zwar nicht zwingend notwendig, verbessert aber die Sicherheit des Tests.
Aus den Proben werden beim Test die Teile der DNA herausgefiltert, die Rückschlüsse auf Verwandtschaftsverhältnisse zulassen.
Dokumentierte Probenahme und Verwertbarkeit vor Gericht
Auch wenn zumindest ein Mundschleimhautabstrich für einen Vaterschaftstest zuhause genommen werden könnte, schreibt das Gendiagnostikgesetz eine sogenannte ‚Dokumentierte Probenahme‘ vor. Dies besagt, dass die Probenahme von einer ‚neutralen und sachverständigen Person dokumentiert‘ werden muss. Dabei kann es sich um das testdurchführende Labor, einen Arzt, oder auch um Mitarbeiter eines Jugend- oder Gesundheitsamtes handeln.
Die Art der Probenahme ist zumindest in Deutschland Pflicht und deutsche Labore, die Vaterschaftstests durchführen, dürfen keine Proben ohne eine entsprechende Dokumentation annehmen.
Diese Art der Probenahme führt andererseits auch dazu, dass ein Vaterschaftsgutachten zusammen mit der Dokumentation der Probenahme vor Gericht verwendet werden kann. Allerdings müssen Richter ein solches Gutachten nicht zwangsläufig anerkennen, sondern können auch einen anderen / weiteren Vaterschaftstest in Auftrag geben.
Deshalb sollte man – wenn der Vaterschaftstest vor Gericht verwendet werden soll – vorher klären, ob das Gutachten überhaupt vorab in Auftrag geben werden kann und sollte.
Test und Testergebnisse
Die genommenen Proben werden an ein entsprechendes Labor geschickt und dort untersucht. Dies dauert in der Regel nur wenige Tage. Gegen Aufpreis ist oft auch eine ‚Über-Nacht-Bearbeitung‘ möglich. Das Ergebnis-Gutachten wird in der Regel per Post und auf Wunsch auch vorab per E-Mail versandt.
Die Genauigkeit von DNA-Vaterschaftstests liegt für einen Vaterschafts-Ausschluss bei 100%, für eine Vaterschafts-Bestätigung bei > 99,99% und die Aussagen der Testergebnisse sind in der Regel klar und eindeutig:
„Vaterschaft praktisch erwiesen“ bedeutet, dass der Probe gebende Mann mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99% der Vater des Probe gebenden Kindes ist. „Vaterschaft ausgeschlossen“ bedeutet, dass zu 100% keine Vaterschaft besteht. In diesem Fall wird der Test in der Regel mit einer Zweitprobe ein zweites Mal durchgeführt.
Warum geht kein heimlicher Vaterschaftstest?
Wie die dokumentierte Probenahme regelt das Gendiagnostikgesetz auch, dass in Deutschland alle beteiligten Testteilnehmer (Vater, Mutter, Kind) einem Vaterschaftstest schriftlich zustimmen müssen. Ist das Kind noch minderjährig, muss diese Zustimmung von allen Sorgeberechtigten gegeben werden. Weigert sich einer der Beteiligten, einem DNA-Vaterschaftstest zuzustimmen, kann diese Zustimmung nur durch einen richterlichen Beschluss ersetzt werden.
Wird gegen diese Zustimmungspflicht verstoßen, macht sich sowohl das Labor als auch der Auftraggeber des Tests strafbar. Das Strafmaß hierfür liegt bei bis zu 5.000 €. Das gilt im Übrigen auch, wenn ein zweifelnder Vater einen heimlichen Test im Ausland in Auftrag gibt.